Berichtigungspflicht

[688] Berichtigungspflicht, nach dem Reichspreßgesetz (§ 11) die Pflicht des verantwortlichen Redakteurs einer periodischen Druckschrift, eine Berichtigung der in letzterer mitgeteilten Tatsachen (nicht Urteile) auf Verlangen einer beteiligten öffentlichen Behörde oder Privatperson ohne Einschaltungen oder Weglassungen (wenn auch mit Zusätzen) aufzunehmen, sofern die Berichtigung von dem Einsender unterzeichnet ist, keinen strafbaren Inhalt hat und sich auf tatsächliche Angaben beschränkt. Der Abdruck der Entgegnung muß in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht bereits abgeschlossenen Nummer, und zwar in demselben Teile der Druckschrift und mit derselben Schrift wieder Abdruck des zu berichtigenden Artikels geschehen. Kostenfrei erfolgt die Aufnahme nur, soweit die Entgegnung den Raum der zu berichtigenden Mitteilung nicht überschreitet; aber auch eine über diesen Umfang hinausgehende Entgegnung ist gegen Entrichtung der üblichen Einrückungsgebühren aufzunehmen (§ 11). Zuwiderhandlungen gegen diesen Paragraph werden auf Antrag des Beteiligten mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Hast bestraft. Zugleich hat das Strafurteil die Aufnahme der Entgegnung in die nächstfolgende Nummer anzuordnen. War der Redakteur in gutem Glauben, so ist unter Freisprechung von Strafe und Kosten nur die nachträgliche Aufnahme anzuordnen (§ 19). Ähnliche Bestimmungen enthält das österreichische Preßgesetz. Vgl. Presse.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 688.
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