Bleizucker

[52] Bleizucker (essigsaures Blei, Bleiacetat) Pb(C2H3O2)2 wird meist durch Auflösen von Bleioxyd (Bleiglätte) in Essigsäure dargestellt. Roher Holzessig liefert den braunen französischen B., die von den Kriestallen getrennte schwarzbraune Mutterlauge (Bleitran) wird auf Essigsäure verarbeitet. Reinern B. erhält man aus destilliertem Holzessig. Man leitet auch Essigsäuredämpfe durch Fässer, in denen Bleioxyd auf Siebplatten ausgebreitet ist, neutralisiert die am Boden der Fässer sich sammelnde Lösung von basisch essigsaurem Blei mit Essigsäure und verdampft zur Kristallisation; oder man läßt Essigsäure durch stufenweise übereinanderstehende, mit gekörntem Blei, Rückständen von der Bleiweißfabrikation etc. gefüllte Gefäße fließen. Bei Anwendung von acht Gefäßen wird schon nach zweimaliger Zirkulation eine kristallisationsfähige Lösung erhalten. B. bildet farblose Kristalle mit 3 Molekülen Kristallwasser, spez. Gew. 2,496, schmeckt widrig metallisch süß, riecht säuerlich, ist giftig, löst sich in 1,5 Teil kaltem und 0,5 Teil kochendem Wasser und in 8 Teilen Alkohol, verliert an der Luft Wasser und Essigsäure und gibt dann mit Wasser eine trübe Lösung, die sich auf Zusatz von Essigsäure klärt. Die wässerige Lösung löst reichlich Bleioxyd und bildet damit den Bleiessig (s.d.), durch Kohlensäure wird aus derselben kohlensaures Blei (Bleiweiß) gefällt. B. schmilzt bei 75° und erstarrt nach Austreibung des Kristallwassers zu einer schuppigen Masse, die bei 280° schmilzt und bei stärkerm Erhitzen sich in Aceton, Kohlensäure und kohlehaltiges, höchst fein verteiltes metallisches Blei zersetzt. B. dient in der Färberei und Zeugdruckerei zur Bereitung essigsaurer Tonerde (Rotbeize), zur Darstellung von Bleiweiß, Chromgelb und andern Bleipräparaten, zur Firnisfabrikation und als Arzneimittel bei Darmblutungen, hartnäckigen Diarrhöen, Bronchoblennorrhöen, bei akut entzündlichen Affektionen, beim Lungenbrand, zu Augenwässern etc. Früher benutzte man den B. zum Versüßen saurer Weine. Zum Schutz der Arbeiter hat der Bundesrat 12. April 1886 Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb der Bleifarben- und Bleizuckerfabriken erlassen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1905, S. 52.
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