Blutgeld

[97] Blutgeld, die Summe, die nach altdeutschem Recht von einem Totschläger dem gezahlt wurde, der eigentlich die Blutrache ausüben sollte (s. Wergeld); dann auch wohl Bezeichnung für das Geld, das vom Gericht für Entdeckung und Denunziation eines Verbrechers ausgesetzt wurde. Bei gewissen Diebstählen, z. B. Einbruch und Pferdediebstahl, wurde in England nach dem Gesetz von 1699 demjenigen, der den Verbrecher ergreifen und überführen würde, außer baren 40 Pfd. Sterl. noch ein Zertifikat erteilt, wodurch er von Kommunaldiensten, z. B. als Armenaufseher, Kirchenvorsteher u. dgl., befreit wurde. Diese Freischeine, auch Galgenscheine (Tyburn-tickets) genannt, konnten vererbt und verkauft werden und hatten in großen Städten oft einen Preis von 200–300 Pfd. Sterl. Die entsittlichenden, die Unschuld gefährdenden Wirkungen dieses Systems blieben natürlich nicht aus; daher wurde durch Parlamentsakte 1818 das B., abgesehen von der auf die Entdeckung von Banknotenfälschung gesetzten Belohnung, aufgehoben.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1905, S. 97.
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