Compulsoires

[247] Compulsoires (franz., spr. kongpūlßŭār'), das im Code de procédure civile, Art. 846–852, geregelte Verfahren, das einer Prozeßpartei ermöglicht, von Notaren, Gerichtsvollziehern oder sonstigen Verwahrern von Urkunden Einsicht, Ausfertigungen oder Auszüge von Urkunden zu erlangen, bei deren Aufnahme sie selbst nicht mitbeteiligt war.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 247.
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