Eigennutz

[441] Eigennutz, im philosophischen und wirtschaftlichen Sinn s. Egoismus. Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch faßt nach dem Vorgang des preußischen Straf gesetzbuchs unter der Bezeichnung strafbarer E. eine Reihe von Vergehen zusammen, die sich als widerrechtliche Eingriffe in fremde Vermögenssphären aus gewinnsüchtiger Absicht charakterisieren oder zur Ergänzung der bestimmten vermögensrechtlichen Delikte dienen, die das Strafgesetzbuch ausführt, wie Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Erpressung, Betrug etc. Vgl. Deutsches Reichsstrafgesetzbuch, § 284 ff., Abschnitt 25.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 441.
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