Eisenbahngüterbestätterung

[528] Eisenbahngüterbestätterung. Zur Erleichterung der Aufgabe und Abnahme von Eil- und Frachtstückgütern sind an den meisten Stationen mit größerm Güterverkehr von den Verwaltungen Fuhrunternehmer bestellt, denen vertragsmäßig die An- und Abfuhr (Bestätterung) der Güter nach und von den Güterbahnhöfen gegen bestimmte Gebühren für solche Versender und Empfänger obliegt, die sich dazu nicht eignen Fuhrwerks oder andrer Fuhrunternehmer (Spediteure) bedienen wollen. Die Eisenbahnverwaltungen haben an der schnellen und ordnungsmäßigen Handhabung der E. kein geringeres Interesse als das verkehrtreibende Publikum selbst, die verwaltungsseitige Übernahme der E. in eigne Regie, ähnlich wie bei der Postpaketbestellung, ist aber in Deutschland bisher meist an den damit verbundenen Schwierigkeiten gescheitert. In England besteht eine verwaltungsseitige E. in großem Umfang mit bestem Erfolge für die rasche und wirtschaftliche Abwickelung des Eisenbahntransportgeschäfts und im allgemeinen auch zur vollen Zufriedenheit des beteiligten Publikums. Die englischen Bahnen rechnen die meist sehr mäßigen Bestätterungsgebühren in ihre Tarifsätze ein, erheben sie mit diesen in einer Summe, und gewähren bei Bestätterung durch eignes (des Interessenten) oder fremdes Fuhrwerk eine Rückvergütung entweder gar nicht oder nur in sehr geringem Umfange. Vgl. Reitzenstein, Über einige Verwaltungseinrichtungen und das Tarifwesen auf den Eisenbahnen Englands (Berl. 1876); de Terra, Die Ab- und Anfuhr der Eisenbahnstückgüter in den großen Städten (im »Archiv für Eisenbahnwesen«, 1889).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 528.
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