Erbschaftskauf

[896] Erbschaftskauf, der Kauf einer einem andern angefallenen Erbschaft, und zwar in dem Umfang, den sie zur Zeit des Kaufabschlusses hatte; ausgenommen sind hiervon nur die auf die Zeit vor dem E. fallenden Nutzungen. Der E. bedarf gerichtlicher oder notarieller Urkunde. Im Zweifel sind nicht mitverkauft erst nach dem Verkauf anfallende Erbteile, ein Voraus, Familienpapiere und Familienbilder. Der Erbe steht nur dafür, daß ihm das Erbrecht unbelastet zusteht, nicht etwa dafür, daß die einzelnen Nachlaßgegenstände in seinem Eigentum stehen. Der Käufer hat dem Erben notwendige Aufwendungen und Auslagen zu ersetzen und, soweit sie noch wirksam sind, auch nützliche. Der Käufer haftet den Nachlaßgläubigern neben dem Erben; er kann dies auch nicht durch Vertrag mit letzterm ausschließen, haftet aber nicht unbeschränkter als der Erbe (s. Erbrecht, S. 895). Den Nachlaßgläubigern gegenüber ist der Erbe auch verpflichtet, den E. unverzüglich dem Nachlaßgericht (s. d.) anzuzeigen; jeder Beteiligte darf die Anzeige einsehen. Wenn der Erbe die Erbschaft verschenkt, oder wenn der Käufer oder Schenknehmer weiter verkauft oder verschenkt, so gilt Entsprechendes. Vgl. Bürgerliches Gesetzbuch, § 2371–2485.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 896.
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