Exekutionsvereitelung

[210] Exekutionsvereitelung (Vereitelung der Zwangsvollstreckung) wird nach § 288 des deutschen Strafgesetzbuches auf Antrag des Gläubigers mit Gefängnis bestraft, wenn der Schuldner bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, um dadurch die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 210.
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