Fesselung der Gefangenen

[461] Fesselung der Gefangenen ist nach dem in Deutschland geltenden Recht nur als Sicherungs- und Bändigungsmittel erlaubt, insbes. um das Entweichen oder den Selbstmord des Gefangenen zu verhindern, oder um andre einem als gefährlich bekannten Gefangenen gegenüber zu schützen, oder um tätlicher Widersetzlichkeit, bez. einem Toben und Schreien des Gefangenen zu begegnen. Für die Untersuchungsgefangenen gilt § 116, Abs. 4, der Strafprozeßordnung, wo bestimmt ist, daß jedenfalls bei der Hauptverhandlung der Verhaftete ungefesselt sein soll; bezüglich der Strafgefangenen gelten die landesrechtlichen Vorschriften. In neuester Zeit wurden diese landesgesetzlichen Vorschriften vielfall abgeändert und der gegenwärtigen Kulturauffassung angepaßt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 461.
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