Widersetzlichkeit

[590] Widersetzlichkeit (Widersetzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Unbotmäßigkeit), derjenige Widerstand, welcher der Obrigkeit bei einer Amtshandlung durch Gewalt oder Bedrohung mit solcher geleistet wird. Das deutsche Strafgesetzbuch bedroht denjenigen, der einem Beamten, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Befehlen und Anordnungen der Verwaltungsbehörden oder von Urteilen und Verfügungen der Gerichte berufen ist, in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet oder einen solchen Beamten während der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes tätlich angreift, mit Gefängnis von 14 Tagen bis zu 2 Jahren. Amtsüberschreitung berechtigt zum Widerstand. Irrige Annahme, daß eine solche vorliege, entschuldigt den sich Widersetzenden (dagegen das Reichsgericht). Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Behörde oder einen Beamten zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu nötigen, wird mit Gefängnis von 3 Monaten bis 5 Jahren bestraft. Wird die Tat von mehreren verübt, so kommen die Strafbestimmungen über Auflauf (s. d.) und Aufruhr (s. d.) in Anwendung. Besondere Strafvorschriften bestehen in Ansehung der W. gegen Forst- oder Jagdbeamte, Waldeigentümer, Forst- und Jagdberechtigte oder deren Aufseher, gegen Steuer- und Zollbeamte, ferner für die Befreiung von Gefangenen (s. Gefangenenbefreiung) und für Meuterei (s. d.) der Gefangenen. Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 113–122; Österreichisches, § 81. W. der Soldaten wird im Frieden mit Festungshaft, Gefängnis oder Zuchthaus, im Felde unter Umständen sogar mit dem Tode bestraft (Artikel 20,21 der Kriegsartikel für das Heer und die kaiserliche Marine). Ebenso wird W. der Schiffsmannschaft mit Gefängnis, bez. Zuchthaus, bestraft (§ 91 ff. der Seemannsordnung).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 590.
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