Meuterei

[729] Meuterei, gemeinsame Auflehnung der Untergebenen gegen ihren Vorgesetzten, die bei dem Militär, dem Schiffsvolk und bei Gefangenen für besonders strafbar erklärt ist. Das deutsche Militärstrafgesetzbuch bestraft wegen M. diejenigen Angehörigen des Heeres oder der Kriegsmarine, die eine gemeinschaftliche Verweigerung des Gehorsams oder eine gemeinschaftliche Widersetzung oder Tätlichkeit gegen den Vorgesetzten verabreden; ebenso wird mit Strafe bedroht, wer, obgleich er von einer M. glaubhafte Kenntnis erhielt, gleichwohl zur Verhütung derselben eine rechtzeitige Anzeige unterläßt, während umgekehrt den bei einer M. Beteiligten Straflosigkeit zugesichert wird, wenn sie rechtzeitig von derselben Anzeige erstatten. Ferner werden nach der deutschen Seemannsordnung (§ 101 und 102) mehrere Schiffsleute, die auf Verabredung gemeinschaftlich dem Kapitän, einem Schiffsoffizier oder einem andern Vorgesetzten den schuldigen Gehorsam verweigern, mit Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre bedroht (die gleiche Strafe trifft den Anstifter). Den Rädelsführer trifft eine Gefängnisstrafe bis zu 3 Jahren. Endlich bestraft das Reichsstrafgesetzbuch diejenigen Gefangenen wegen M., die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften das Beamten- und Aufsichtspersonal angreifen oder es unternehmen, dieses zu Handlungen oder Unterlassungen zu nötigen, oder endlich mit vereinten Kräften einen gewaltsamen Ausbruch unternehmen, mit Gefängnis von 6 Monaten bis zu 5 Jahren und diejenigen, die dabei Gewalttätigkeiten gegen die Anstaltsbeamten oder gegen das Aufsichtspersonal verübten, mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren. Vgl. Deutsches Militärstrafgesetzbuch, § 103–105; Deutsche Seemannsordnung, § 101 und 102, und Deutsches Strafgesetzbuch, § 122.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 13. Leipzig 1908, S. 729.
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