Schiffsmannschaft

[782] Schiffsmannschaft, Bezeichnung für die Gesamtheit der für den niedern Schiffsdienst an gestellten Personen. Auf Seefahrzeugen gehören zur S. alle zum Dienst auf dem Schiffe während der Fahrt auf[782] Rechnung des Reeders angestellten männlichen oder weiblichen Personen ohne Rücksicht auf die Anmusterung, mit Ausnahme des Schiffsführers (Kapitäns), der Schiffsoffiziere und der Lotsen (§ 2 der Seemannsordnung). Zu den Schiffsoffizieren im Sinne der Seemannsordnung gehören diejenigen zur Unterstützung des Kapitäns in der Schiffsführung bestimmten Angestellten, die eines staatlichen Befähigungsnachweises bedürfen, wie die Seesteuerleute und Seedampfschiffsmaschinisten. Als Schiffsmann darf nur aufgenommen werden, wer über Namen, Geburtsort und Alter vor einem Seemannsamt sich ausgewiesen und von diesem ein Seefahrtsbuch (s. d.) ausgefertigt erhalten hat. Die Indienstnahme eines Schiffsmannes erfolgt durch die sogen. Anmusterung. Das dadurch entstandene Vertragsverhältnis regelt der Heuervertrag (s. d.). Über die Stellenvermittelung für Schiffsleute s. Stellenvermittelung. Der Schiffsmann untersteht der Disziplinargewalt des Schiffsführers und hat dessen Anordnungen sowie denen der Schiffsoffiziere und sonstigen Dienstvorgesetzten unweigerlich zu folgen. Erkrankt er nach Anmusterung oder Dienstantritt, so trägt der Reeder die Kosten der Heilung und Verpflegung, eventuell hat er sogar die Beerdigungskosten zu tragen. Auf Binnenschiffen gehören zur S. alle zum Schiffahrtsdienst auf dem Schiff angestellten Personen mit Ausnahme des Schiffsführers und des Zwangslotsen, also insbes. auch die Steuerleute, Maschinisten, Heizer, Bootsleute, Matrosen, Schiffsknechte und Schiffsjungen. Bei der Seeschiffahrt werden die Rechtsverhältnisse der S. durch die Seemansordnung, bei der Binnenschiffahrt durch die Gewerbeordnung sowie durch § 22 ff. des Binnenschiffahrtsgesetzes geregelt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 782-783.
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