Festungsstrafe

[486] Festungsstrafe (Festungsarrest, Festungshaft), nach dem deutschen Strafgesetzbuch eine minder schwere und nicht entehrende Freiheitsstrafe (sogen. custodia honesta, Ehrenhaft, s. Strafe), die in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der Beschäftigung und der Lebensweise der Gefangenen besteht und in Festungen oder andern dazu bestimmten Räumen zu verbüßen ist. In Preußen war die F. bis zur Einführung des deutschen Militärstrafgesetzbuches vom 20. Juni 1871 militärische Freiheitsstrafe für Gemeine. Für Unteroffiziere war mit Verhängung dieser Strafe stets Degradation verbunden. Die F. bestand in Einschließung und Beschäftigung mit militärischen Arbeiten unter Bewachung. Die in eine Strafabteilung aufgenommenen Festungssträflinge blieben Soldaten, der Disziplinarstrafgewalt unterworfen und mußten die Dauer der Strafzeit später nachdienen. Die geringste Dauer der Strafe war 3 Monate. Jetzt ist an ihre Stelle Gefängnis getreten. Die härteste Form der F. war ehedem die Festungsbaustrafe (s. Baugefangene).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 486.
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