Degradation

[585] Degradation (lat.), im allgemeinen die Herabsetzung auf eine niedrigere Stufe, Amts- oder Standesherabsetzung, Ehrenstrafe, besonders Versetzung eines Beamten aus einem höhern Amt in ein niederes, als Disziplinarstrafe. Hinreichender Grund zur D. eines Geistlichen ist nach katholischem Kirchenrecht Meuchelmord, Notzucht, Blutschande, offenbare Ketzerei, Verfälschung päpstlicher Briefe und alle Verbrechen, worauf Todesstrafe steht. Die D. ist hier die Entkleidung von den geistlichen Standesrechten. Sie wird bezüglich der Pfarrer von dem Bischof, in Ansehung der Bischöfe von dem Papst vollzogen. Das moderne Staats- und Strafrecht nimmt auf die D. der katholischen Kirche keinerlei Rücksicht mehr, wie sie denn auch für die evangelische Kirche längst unpraktisch geworden ist. – Im Kriegswesen wurde früher von der D. ein sehr ausgedehnter Gebrauch gemacht; man unterschied einfache und schimpfliche D., bei welch letzterer dem Betroffenen Epauletten, Borten etc. durch Henkershand von der Uniform abgerissen wurden. Ebenso hatte man bei der einfachen D. die zum Gemeinen und die weniger schimpfliche zu einer niedern, doch nicht niedrigsten Charge. Gegenwärtig findet in den europäischen Heeren, ausschließlich Rußlands und der Türkei, die D. nur noch bei Personen des Unteroffizierstandes zum Gemeinen statt; sie hat Verlust aller durch den Dienst erworbenen Versorgungsansprüche zur Folge (§ 30 u. 40 mit 42 des Militärstrafgesetzbuches). Bei Offizieren ist an Stelle der D. die Entfernung aus dem Heer, in außerdeutschen Heeren Kassation getreten. In Rußland besteht die D. auch für Offiziere, schließt jedoch das Wiederaufrücken nicht in allen Fällen aus. Bei Zivilbeamten ist die Strafe der D. überall außer Gebrauch gekommen. Vgl. Strafversetzung und Dienstentlassung. – D. der Energie, Zerstreuung der Energie, s. Energieentwertung.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 585.
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