Güterschlächterei

[546] Güterschlächterei (Güterausschlachtung, Hofmetzgerei), volkstümlicher Ausdruck zur Bezeichnung des gewerbsmäßigen Ankaufs von Landgütern zum Zweck der Zerschlagung und parzellenweisen Wiederveräußerung. Es kann nicht in Abrede gestellt werden, daß die G., wenn sie auch in erster Linie auf privater Spekulation beruht, unter Umständen volkswirtschaftlich nützlich wirken kann, indem sie, namentlich in Gegenden mit überwiegendem Großgrundbesitz, dazu beiträgt, die Nachfrage kleinerer Leute nach Grundbesitz zu befriedigen, die auf andre Weise nicht befriedigt werden konnte. Aber es stehen ihr doch auch viele Bedenken entgegen. Indem für deren Vornahme nur die Aussichten auf Gewinn maßgebend sind, werden nicht selten Bauernhöfe zerstückelt, deren ungeteilte Erhaltung dem allgemeinen Interesse mehr entsprochen hätte; oft werden solche Ankäufe zu Zerschlagungszwecken unter Benutzung der Notlage des Besitzers vorgenommen; beim parzellenweisen Verkauf kommen Mißbräuche vor (Verkauf in Wirtshäusern unter Gewährung von Freitrunk, künstliche Steigerung der Kauflust, Verkauf gegen lange Zahlungsfristen und Bewucherung des Käufers, der nicht in der Lage ist, diese einzuhalten). Unter den gegen die G. gerichteten Maßnahmen der Gesetzgebung ist am bekanntesten das württembergische Gesetz vom 23. Juni 1853. Nach ihm darf, wer Grundstücke von zusammen mindestens 10 Morgen aus einer Hand erwirbt, diese vor Ablauf von 3 Jahren nur im ganzen oder nicht mehr als den vierten Teil davon veräußern, wenn nicht gewisse Ausnahmefälle vorliegen oder besondere Erlaubnis der Kreisregierung gegeben wird. Durch die Wuchergesetznovelle vom 19. Juni 1893 ist in die Gewerbeordnung § 35 die Bestimmung eingeschaltet worden, daß auch das Gewerbe des Güterhandels bei Unzuverlässigkeit des Gewerbtreibenden polizeilich untersagt werden kann. Nach § 38 können die Güterhändler einer polizeilichen Kontrolle unterworfen und ihnen besondere Buchführung zur Pflicht gemacht werden. Daneben kann die Vorschrift des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 873 ff.), wonach Verträge über Veräußerung von Grundstücken behördlicher Genehmigung bedürfen, zur Erschwerung der G. beitragen. Vgl. Dismembration.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 546.
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