Geistiges Eigentum

[503] Geistiges Eigentum ist der Inbegriff derjenigen Befugnisse, die dem Urheber eines Geistesprodukts über dieses zustehen. Da Eigentum im Rechtssinne nur an körperlichen Sachen besteht, so ist diese Bezeichnung unrichtig, weshalb sie jetzt durch den Ausdruck Urheberrecht (literarisches, artistisches) ersetzt zu werden pflegt (s. Urheberrecht).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 503.
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