Gifthandel

[839] Gifthandel. Der G. steht unter Aussicht des Staates. Nach § 56 der Gewerbeordnung sind im Deutschen Reich Gift und gifthaltige Waren, Arznei- und Geheimmittel vom Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen ausgeschlossen. Gemäß § 34 haben alle Einzelstaaten für den G. die Konzessionspflicht aufgestellt, Württemberg und Baden verlangen nur die Anzeige des beabsichtigten Handels mit Giften. Nach § 367 des Strafgesetzbuches wird mit Geldstrafe bis 150 Mk. oder mit Hast bestraft, wer ohne polizeiliche Erlaubnis Gift zubereitet, feilhält, verkauft oder sonst an andre überläßt; ferner wer bei der Aufbewahrung oder Beförderung von Giftwaren oder bei Ausübung der Befugnis zur Zubereitung oder Feilhaltung dieser Gegenstände die deshalb ergangenen Verordnungen nicht befolgt. Der Bundesrat genehmigte 29. Nov. 1894 Vorschriften über den Handel mit Giften und ersuchte die Bundesregierungen, gleichmäßige Bestimmungen mit der Anordnung zu erlassen, daß diese 1. Juli 1895 in Kraft treten. Die Vorschriften teilen die Gifte in drei Gruppen und geben für deren Aufbewahrung und Abgabe an das Publikum genaue Anweisungen. Die stärksten Gifte (Abteilung 1) müssen in einer Giftkammer und in dieser in einem Giftschrank aufbewahrt werden. Gift darf nur an Personen abgegeben werden, die als zuverlässig bekannt sind und das Gift zu einem erlaubten gewerblichen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zweck benutzen wollen. Unter andern Verhältnissen darf Gift nur gegen einen von der Ortspolizeibehörde ausgestellten, in der Regel nur 14 Tage und für eine bestimmte Menge, ausnahmsweise auch für den Bezug einzelner Gifte während eines ein Jahr nicht überschreitenden Zeitraums gültigen Erlaubnis schein abgegeben werden. Gifte der 1. und 2. Abteilung werden nur gegen schriftliche Empfangsbescheinigung (Giftschein) des Erwerbers abgegeben. Über ihre Abgabe hat der Verkäufer ein Giftbuch zu führen. Auf die Abgabe von Giften als Heilmittel in den Apotheken finden diese Vorschriften keine Anwendung. Für Fabriken, den Großhandel etc. bestehen hinsichtlich der Aufbewahrung und Abgabe der Gifte wesentliche Erleichterungen. Laut Verordnung vom 22. Okt. 1901 ist der Verkauf eines großen Teils der in den obigen Vorschriften genannten Gifte den Apothekern vorbehalten. Sehr eingehende Bestimmungen enthält das österreichische Strafgesetzbuch, § 361–370, gegen den unbefugten G., gegen die Unvorsichtigkeit beim Giftverkauf, gegen die Nachlässigkeit in Aufbewahrung und Absonderung des Giftes etc. Vgl. Böttger, Giftverkaufbuch für Apotheker und Drogisten (2. Aufl., Berl. 1895); Baumann, Der Gift- und Farbwarenhandel (das. 1901); Sonnenfeld, Gesetzsammlung, betr. den Handel mit Drogen und Giften (das. 1902); Feige, Vorschriften über den Handel mit Giften (Leipz. 1903); Räuber, Die Bestimmungen über den Verkehr mit Giften (Düsseld. 1904).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 839.
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