Gifthandel

[351] Gifthandel, darf nach den Grundsätzen der medicinischen Polizei nur ein höchst beschränkter sein. Im Großen ist er ein Theil des Drogueriehandels; im Einzelnen ist er in den meisten Staaten nur den Apothekern verstattet, die aber dann Gifte une an bekannte Personen für einen anzugebenden Zweck gegen schriftliches, gewöhnlich vom Physikus od. der Polizei legalisirtes Bekenntniß Giftschein) verabreichen dürfen. Die Gifte für diesen Verkehr werden in Apotheken in einem eigenen verschlossenen Behältniß (Giftschrank) aufbewahrt; die abgegebenen Gifte werden als solche in hen Tecturen od. Schachteln noch bes. als Gift od. auch mit drei Kreuzen (✝ ✝ ✝) od. einem Todtenkopf bezeichnet. Zur Controlirung wird auch wohl ein eigenes Giftbuch geführt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 351.
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