Apothēke

[616] Apothēke (gr.), 1) Niederlage, Magazin; 2) seit dem 15. Jahrh. Haus für den Handverkauf von Arzneistoffen od. 3) (Officin), Inbegriff von Medicamenten, mit den Utensilienbehältnissen zu ihrer Aufbewahrung, Zubereitung u. Darreichung. Der Apothekerverkehr erstreckt sich, außer Arzneistoffen, Arzneizubereitungen u. ausschließlichem Giftverkauf, auch über andere Materialien u. chemische Producte zu technischen Zwecken, Färberei, Malerei etc. Die Apothekerwaaren sind entweder einfache (Simplicien), die von den Apothekern selbst gesammelt od. in eigenen Apothekergärten gezogen, od. von Sammlern, Gärtnern, zumal ausländische, aus Drogueriehandlungen erhalten werden, od. selbstbereitete Präparate. Die Waaren werden entweder im Handverkauf nach Verlangen od. auf ärztliche Vorschriften nach Recepten verabreicht. Nach den verschiedenen Zwecken u. Bedürfnissen gibt es außer den ständigen Officinen in Städten, noch Feld-A., welche nur eine bestimmte Anzahl Medicamente gegen Krankheiten im Felde u. Verwundungen enthalten; Reise-A. mit Medicamenten, welche bei individuellen od. auch allgemeinen Krankheiten gebraucht werden; ebenso Haus-A. mit Arzneimitteln für den augenblicklichen Gebrauch; Homöopathische A-n sind solche, welche sich die Homöopathischen Arzte für ihren Bedarf selbst halten, s. u. Homöopathie. In den A-n sind die Arzneien in Ordnung aufgestellt u. werden nach Verlangen in bestimmter Form verabreicht; außerdem besteht das Laboratorium, eine od. mehrere Materialkammern, nebst Kräuterboden u. Kellerraum als Aquarium. Die Wissenschaft der Zubereitung der Arzneimittel heißt Pharmacie (s.d.). Von Zeit zu Zeit erfolgt eine Apothekenrevision (Apothekenvisitation), wo die vorräthigen Arzneien u. der ganze Zustand derselben durch Sachverständige u. einige Magistratspersonen, als Zeugen, revidirt werden. Die A-n genießen ferner Privilegien, nach denen ihre Zahl an einem Orte bestimmt ist, dagegen sind sie mehreren Bestimmungen, zuweilen eigenen Apothekerordnungen, welche mit dem Dispensatorium in naher Beziehung stehen, unterworfen. Auch eigene Apothekertaxen, wonach die A-n Preise u. Rechnungen reguliren sollen, bestehen. Die erste dieser Taxen führte Kaiser Friedrich II. 1224 ein. Im 16. u. 17. Jahrh. wurden sie durch Europa allgemein. Steigen u. Fallen der Einkaufspreise begründen Verschiedenheiten in der Taxe, die daher auch hiernach Abänderungen erheischt. Der Gewinn muß bei dem Apotheker darum größer sein als bei dem Kaufmann, weil er sehr viele, dem Verderben leicht ausgesetzte u. selten gebrauchte Arzneien in frischem Zustande halten muß, u. darum häufig bedeutende Verluste an seinen Vorräthen hat. Darum nennt man wohl auch eine hohe Rechnung eines Gewerbsmanns eine Apothekerrechnung, u. unterscheidet den Handverkauf ohne Recept, in welchem die Arzneien billiger, unter der Recepttaxe verabreicht werden. Der Besitzer od. Verwalter einer A. (Apotheker) ist Kaufmann, Gelehrter, Künstler u. Staatsdiener. Als Apothekerlehrling hat er, bes. im Fach der Naturwissenschaft, namentlich der Chemie u. Naturgeschichte, umfassende Kenntnisse, zugleich aber die zur Führung des Apothekergeschäfts nöthigen Fertigkeiten sich zu eigen zu machen; als Apothekergehülfe (Provisor) jene zu erweitern, diese auszubilden. Vor Übernahme einer A. hat er sich einer Prüfung (Apothekerexamen) zu unterwerfen u. muß dann versprechen, die in den Medicinalordnungen jedes Staats enthaltenen Vorschriften genau zu erfüllen. Wenderoth, Über Apotheker u. Apothekerwesen, Gieß. 1805; Schmidt, Versuch einer geschichtlichen Übersicht der Apotheken, 3 Abthl., Schlesw. 1822; Derselbe, Historisches Taschenbuch über die Entstehung der Apotheken, Flensb. 1835, 2. Aufl.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 616.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: