Halbsouverän

[646] Halbsouverän werden solche Staaten genannt, deren Selbständigkeit zugunsten eines andern Staates beschränkt ist, wie die Vasallenstaaten der Türkei, Ägypten und Samos, ferner bis zum Berliner Frieden Serbien und Rumänien und seitdem Bulgarien. Der Inbegriff der Rechte des Staates, dem die Oberhoheit über den Vasallenstaat zusteht, wird Suzeränität genannt. Staatsrecht ich ist der Ausdruck h. nicht zu rechtfertigen, da die Souveränität nach richtiger Ansicht unteilbar, eine halbe Souveränität also nicht möglich ist.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 646.
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