Interkalarfrüchte

[886] Interkalarfrüchte, im katholischen Kirchenrecht die Einkünfte erledigter Pfründen von der Erledigung an bis zu ihrer Wiederbesetzung. Diese Zwischenzeitsfrüchte, auf die früher die Bischöfe, ja selbst der Papst unter Umständen Ansprüche erhoben, treten jetzt dem Vermögensstock der Kirche, resp. der Pfründe hinzu, wenn sie nicht, wie z. B. in Baden, Österreich, Württemberg u. a., gewissen allgemeinen Kirchenfonds zugute kommen. Die Kosten der Vakanz werden aus den Interkalarfrüchten vorweg bestritten. In der protestantischen Kirche werden die I. vielfach den Pfarrwitwenkassen überwiesen, soz. B. in Bayern.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 886.
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