Isolierung

[60] Isolierung, Maßregel zum Schutz gesunder Bevölkerungsgruppen gegen die Ansteckung durch Kranke. Die I. wird hauptsächlich gegen Cholera (Pest), Pocken (Flecktyphus, Diphtherie, Scharlach, Masern) und Gelbfieber angewendet. Während Sperren und Quarantänen sich auf Lokalitäten, auf natürliche oder künstlich gesetzte Grenzen richten, betrifft die I. Kranke und verdächtige Persönlichkeiten, wobei besondere Isolieranstalten (Isolierspitäler) eingerichtet werden müssen. In allen Staaten, die Isolierungsmaßregeln vorschreiben, ist deren Ausführung von der Ermittelung der ersten Krankheitsfälle abhängig gemacht und das Krankenmeldewesen besonders ausgebildet. Heilanstalten für ansteckende Kranke sollen frei und isoliert, womöglich außerhalb des Ortes liegen. Es soll kein freier Verkehr zwischen der Anstalt und ihrer Umgebung stattfinden; wenn die Gefahr der ansteckenden Krankheit und die Lage des Gebäudes es erfordern, so ist letzteres förmlich abzusondern. Die Rekonvaleszenten sind von den Kranken zu trennen, aber bis zum Ablauf der Rekonvaleszenz noch isoliert zu halten. – Als das sicherste Mittel, die weitere Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhüten, hat die Erfahrung überall die Absonderung der Kranken nachgewiesen. Wo diese daher nicht mit besondern Schwierigkeiten verbunden, ist sie bei Krankheiten, die eine allgemeine Verbreitung befürchten lassen, vorzugsweise zu empfehlen. Namentlich wird sie auf dem Land und in wenig bewohnten Häusern oft tunlich sein. Hier braucht sie sich nicht unbedingt auf das ganze Haus oder auf ganze Wohnungen auszudehnen, vielmehr kann sie auf einen Teil der letztern beschränkt werden, sobald dieser von den übrigen bewohnten Räumen ganz abgesondert werden kann und einen eignen, nicht durch andre bewohnte Zimmer führenden Eingang hat. Der Kranke selbst mit seinen Wärtern und denjenigen seiner Angehörigen, die sich nicht von ihm trennen wollen, sollen dann von sämtlichen übrigen Bewohnern des Hauses in der Art abgesondert werden, daß jede nicht wesentlich nötige Kommunikation mit jenen sowie jeder unmittelbare Verkehr nach außen sicher verhindert wird. Die Schwäche dieser Verordnung liegt in dem darin enthaltenen arbiträren Moment und darin, daß kein Kranker wider den Willen des Familienhauptes aus seiner Wohnung entfernt werden darf. Es bleibt also gewöhnlich für Isolierungszwecke nur die Kontumanzierung des ganzen Hauses übrig. Erfolgreicher als in Privatwohnungen und Privathäusern kann die I. in Hospitälern durchgeführt werden, am erfolgreichsten in Baracken. Beim Ausbruch gefährlicher Seuchen muß auch die Verwaltung, ähnlich wie die Wartung und Pflege, ganz abgesondert werden, der Kranke darf nur mit Personen in Berührung kommen, die gegen die Krankheit immun sind, wenn möglich muß auch die ärztliche Leitung der Isolierabteilung gänzlich gesondert sein.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 10. Leipzig 1907, S. 60.
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