Jüngstenrecht

[374] Jüngstenrecht (Minorat, Juniorat; Gegensatz: Majorat, Vorrecht des Erstgebornen). Obwohl das Vorrecht der Erstgeburt eine alte und in den[374] meisten Ländern vorherrschende Institution ist, so finden sich doch in den meisten europäischen Ländern und sonst Spuren einer Bevorzugung des jüngsten Sohnes, wie in der Josephssage. So wird im Rigsmâl (Edda) der jüngste Sohn Jarls der erste König etc. Auch in England (wo es borough-english heißt), Deutschland, Rußland, der Tatarei finden sich Spuren eines Jüngstenrechts. Das französische Droit de juveigneurie gehört jedoch nicht hierher. Vgl. Liebrecht, Zur Volkskunde (Heilbr. 1879).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 10. Leipzig 1907, S. 374-375.
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