Jus quaesītum (acquisītum)

[394] Jus quaesītum (acquisītum) (lat.), wohlerworbenes Recht, die vermöge eines Rechtstitels erworbene Befugnis jemandes. Eine solche kann durch neue Gesetze in der Regel nicht alteriert werden; indessen kann der Staat unter Umständen, insonderheit im Interesse der Allgemeinheit, im Wege der Gesetzgebung auch wohlerworbene Rechte aufheben, soll dann aber in der Regel Schadloshaltung gewähren. So sind z. B. durch die Aufhebung der Leibeigenschaft, der feudalen Rechte der Fronen, der Patrimonialgerichtsbarkeit, der gutsherrlichen Gerichtsbarkeit, der Zwangs- und Bannrechte u. dgl. nicht wenige wohlerworbene Rechte teils mit, teils ohne Entschädigung aufgehoben worden. Vgl. Lassalle, Das System der erworbenen Rechte (2. Aufl., Leipz. 1880).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 10. Leipzig 1907, S. 394.
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