Kaltes Abbrennen

[498] Kaltes Abbrennen liegt vor, wenn ein in Vermögensverfall geratener und von Zwangsvollstreckung bedrohter Liegenschafts-Eigentümer Gebäude abbricht, um die Materialien zu verkaufen oder Inventarstücke veräußert. Nach § 1133 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches hat der Hypothekengläubiger in einem solchen Fall die Befugnis, wegen Verschlechterung des Grundstückes Sicherungsmaßregeln zu beantragen, Beschlagnahme (s. d.) zu erwirken und Schadenersatz nach § 823 zu verlangen. Außerdem haften die Erwerber solcher vom Grundstück weggeschaffter Sachen, sofern sie beim Erwerb von den schlechten Vermögensverhältnissen und der Absicht des Verkäufers, die Hypothekengläubiger zu schädigen, Kenntnis hatten, den Hypothekengläubigern für den dadurch entstandenen Schaden.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 10. Leipzig 1907, S. 498.
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