Kontribution

[445] Kontribution (lat.), gemeinschaftlicher Beitrag; seit dem Ausgang des Mittelalters eine Steuer, seit dem 16. Jahrh. besonders eine für die Unterhaltung eines Söldnerheeres erhobene Steuer. Früher nur vorübergehend eingefordert, wurde sie im 17. Jahrh. eine ständige Einrichtung und bildete meist den Grundstock der territorialen Steuerverfassung. Besonders ausgebildet wurde sie in Brandenburg-Preußen.[445] Ihrem Wesen nach war sie eine Grundsteuer; später trat an ihre Stelle teilweise eine Akzise, bis sie durch die im 18. Jahrh. vorgenommenen Grundsteuerreformen ersetzt wurde. – Gegenwärtig bezeichnet man mit K. namentlich Lieferungen an Geld, die das Oberkommando einer feindlichen Armee den Gemeinden oder den Einwohnern an Stelle von Steuern oder Naturalleistungen oder zur Strafe auferlegt, früher hieß K. auch das Loskaufen von der Plünderung (Brandschatzung). Die Haager Friedenskonferenz von 1899 hat bezüglich der K. bestimmt, daß sie nur zur Deckung der Bedürfnisse des Heeres, zur Strafe oder zur Deckung der Kosten der Verwaltung des Landes gestattet sei, nur auf Grund schriftlichen Befehls und nur unter Verantwortlichkeit eines kommandierenden Generals erhoben werden dürfe, daß bei ihrer Erhebung die im Lande für Steuererhebung geltenden Vorschriften, soweit irgend möglich, angewendet werden müssen und für jede K. den Pflichtigen ein Ausweis auszuhändigen sei. Von der K. ist zu unterscheiden die Requisition (s. d.), d. h. die Erzwingung der Lieferung von Naturalien und ähnlichen Leistungen. K. nennt man ferner die Summen, die dem besiegten Feinde vom Sieger beim Friedensschluß, insbes. unter dem Titel der Kriegskostendeckung, auferlegt werden.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 445-446.
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