Plünderung

[46] Plünderung, im Kriege die Beraubung der feindlichen Landesbewohner, besonders durch Ausräumen augenblicklich bewohnter Wohnungen, von den gemeinen Fällen des Raubes und der Erpressung verschieden durch die »Benutzung des Kriegsschreckens oder den Mißbrauch der militärischen Überlegenheit«. Keine P., weil gestattet, ist die Aneignung von Sachen (Lebensmittel, Kleidungsstücke etc.), die der Soldat zu seinem eignen Bedarf benötigt. Eignet sich ein Soldat aus unbewohnten Häusern oder zu Zeiten, wo der Besitzer nicht anwesend ist, Gegenstände an, so ist dies Diebstahl. Früher wurde P. eroberter Orte oft, wenn auch nur auf einige Stunden, erlaubt, um die Soldaten für fehlenden Sold und die gehabten Anstrengungen zu entschädigen. Hatten die Bürger einer belagerten Stadt an der Verteidigung teilgenommen, so war nach Kriegsgebrauch ihre Habe den Eroberern verfallen. Napoleon, der selbst in zahlreichen Fällen seinen Soldaten P. gestattete, hat später sehr richtig sich dahin geäußert, daß sie das beste Mittel zur Disziplinlosigkeit und Demoralisierung der Armee ist. Jetzt ist in den Kriegsartikeln aller zivilisierten Staaten den Soldaten das Plündern streng verboten und wird schwer bestraft (s. Beute). – P. im Frieden wird als Landfriedensbruch (s. d.) bestraft.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 46.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika