Lagerhaus

[49] Lagerhaus (Speicher), ein Gebäude zur Aufbewahrung von größern Warenmengen verschiedener Eigentümer, insbes. eine Anstalt, deren Eigentümer (häufig eine Aktiengesellschaft) die Aufbewahrung für Dritte gegen Entgelt übernimmt. Stehen Lagerhäuser in Verbindung mit besondern, die Entladung erleichternden Hafeneinrichtungen, so wird dafür (in England) die Bezeichnung Dock gebraucht. In Deutschland hat der staatlich ermächtigte Eigentümer eines Lagerhauses die Befugnis, indossable Lagerscheine (s. d.) auf Grund des Handelsgesetzbuches, § 363, auszustellen. In Österreich gelten nach dem Lagerhausgesetz vom 28. April 1889 als öffentliche Lagerhäuser jene Unternehmungen, die auf Grund einer besondern, vom Handelsministerium erteilten Konzession die Aufbewahrung von Waren für fremde Rechnung geschäftsmäßig betreiben und indossable Lagerscheine auszustellen berechtigt sind. Sie können nach Maßgabe der Konzession öffentliche Freilager errichten, die unverzollte ausländische Waren im Zollgebiet so lange aufbewahren, bis sie ihrer Bestimmung, d.h. der Einfuhrverzollung, Weiterversendung oder Wiederausfuhr, zugeführt werden, ferner aus dem Zollgebiet ausgeführte Waren unter Wahrung ihrer Nationalität und steuerpflichtige Waren bis zur Versteuerung, bez. der Anlegung der Verzehrungssteuer in Städten aufzubewahren. In gewissen Fällen können sie die eingelagerten Waren gemäß § 32–34 des Lagerhausgesetzes nach Art. 311 des österreichischen Handelsgesetzbuches verkaufen lassen, auch ohne daß der Einlagerer in Verzug ist. Die Ausstellung des Gebührentarifs ist den öffentlichen Lagerhäusern freigegeben, er bedarf jedoch zu seiner Gültigkeit der Publikation. Begünstigungen (Refaktionen, Rabatte etc.) sind nur bei allgemeiner Gültigkeit statthaft. Den Lagerhausunternehmern ist es untersagt, mit Waren, die nach ihrer Gattung zur Aufnahme in die Lagerhäuser geeignet wären, für eigne oder fremde Rechnung Handel zu treiben. S. Lagerscheine und Zollniederlagen. Vgl. Goldberg, Das deutsche Lagerhausgeschäft u. Lagerhausrecht (2. Aufl., Leipz. 1902).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 49.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika