Landmesser

[116] Landmesser (Feldmesser, Geometer, Vermessungsingenieure, Kammeringenieure), Beamte der Finanz-, landwirtschaftlichen oder Bauverwaltung, auch Gewerbtreibende, die nach § 36 der Gewerbeordnung der Aussicht und Disziplin des Staates unterstehen, denen die Ausmessung von Erdflächen für das wirtschaftliche Leben des Staates wie des Privatmannes (Grundeigentümers) obliegt. Zur Anstellung als L. in Preußen bedarf es der Reise für Prima, einer mindestens einjährigen Lehrzeit bei einem geprüften L., des Studiums während mindestens vier Semestern (in denen die einjährige Dienstzeit nicht eingerechnet werden darf) an der Landwirtschaftlichen Hochschule in Berlin oder der Landwirtschaftlichen Akademie in Bonn-Poppelsdorf und des Bestehens der Landmesserprüfung in Mathematik, Landmeßkunde, Nivellieren, Trassieren, Instrumentenkunde, Landeskulturtechnik und Rechtskunde (Landmesser-Prüfungsordnung vom 4. Sept. 1882 mit Änderungen vom 12. Juni 1893). L., die sich als Gewerbtreibende niederlassen wollen, werden abseiten der Provinzialbehörde auf Beobachtung der bestehenden Vorschriften, namentlich des Landmesserreglements vom 2. März 1871 mit Änderungen vom 26. August 1885, eidlich verpflichtet. Katasterlandmesser der Finanzverwaltung haben sich nach mindestens vierjähriger, spätestens aber sechsjähriger Dienstzeit einer Prüfung zu unterwerfen, die zum Gegenstande die Geschäftsführung der Katasterverwaltung hat. L. der landwirtschaftlichen Verwaltung haben vor der Anstellung durch Rektoratszeugnis nachzuweisen, daß sie in der Landmesserprüfung den strengern Anforderungen in bezug auf Landeskulturtechnik genügt haben; nach dreijähriger, spätestens aber sechsjähriger Dienstzeit haben sie sich der Prüfung für selbständige Vermessungsbeamte in Auseinandersetzungs- und Meliorationssachen zu unterwerfen. Andre deutsche Staaten haben ähnliche Bestimmungen, Vermessungsingenieure in Sachsen, Kammeringenieure in Mecklenburg-Schwerin und Regierungsgeometer in Oldenburg müssen Abiturienten einer neunstufigen Lehranstalt sein. Die deutschen L. haben sich seit 1872 zu einem Deutschen Geometerverein verbunden, der sich die Ausstellung zeitgemäßer Prinzipien für Technik, Arbeitsmethode, Anstellung, Prüfung und staatliche Stellung der L. angelegen sein läßt. Vgl. »Ausbildung und Prüfung der preußischen L. und Kulturtechniker« (3. Aufl., Berl. 1904).[116]

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 116-117.
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