Lieferungsverträge

[539] Lieferungsverträge. Während die Nichterfüllung vertragsmäßig übernommener Verpflichtungen im allgemeinen straflos bleibt (s. Vertragsbruch), hat das Reichsstrafgesetzbuch in § 329 unter den gemeingefährlichen Verbrechen die Nichterfüllung der L. mit Strafe bedroht, die mit einer Behörde über Bedürfnisse des Heeres oder der Marine zur Zeit eines Krieges, oder über Lebensmittel zur Abwendung oder Beseitigung eines Notstandes geschlossen worden sind. Die Strafe beträgt bei vorsätzlicher Begehung Gefängnis nicht unter sechs Monaten, daneben nach richterlichem Ermessen Ehrverlust; bei fahrlässiger Begehung, wenn ein Schade dadurch verursacht worden ist, Gefängnis bis zu zwei Jahren. Die gleiche Strafe trifft auch die Unterlieferanten, Vermittler und Bevollmächtigten des Lieferanten. Vgl. Laß, Das Delikt gegen die Kriegsmacht des Staates nach § 329 des Reichsstrafgesetzbuches (Freiburg 1888).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 539.
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