Nachlaßkonkurs

[360] Nachlaßkonkurs, der nach dem Tod einer Person eröffnete Konkurs über ihren Nachlaß. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1967, 1975) haftet der Erbe grundsätzlich unbeschränkt für die Nachlaßverbindlichkeiten. Erst unter gewissen Voraussetzungen beschränkt sich seine Haftung auf den Nachlaß, und zwar normalerweise bei Nachlaßüberschuldung durch Eröffnung des Nachlaßkonkurses, sonst infolge Anordnung einer Nachlaßverwaltung. Anderseits entziehen N. und Nachlaßverwaltung den Nachlaß dem Zugriffe der eignen Gläubiger des Erben. Seine gesetzliche Ausgestaltung bildet die wichtigste Änderung der neuen Konkursordnung, die in § 214–235 eine ganze Reihe von fast durchaus neuen Bestimmungen materiellen und formellen Inhalts bringt. Zuständiges Konkursgericht ist das Amtsgericht der Erbschaft (§ 214), Konkursgrund die Überschuldung des Nachlasses (§ 215). Beim Vorhandensein mehrerer Erben ist der Konkurs auch nach der Teilung statthaft (§ 216), aber immer nur als einheitliches Verfahren über sämtliche Erbteile (§ 235). Antragsberechtigt sind einerseits Erben und Erbenvertreter, anderseits (aber nur binnen zwei Jahren seit Annahme der Erbschaft) die Nachlaßgläubiger (§ 217–220). Exekutionen in den Nachlaß verleihen kein Absonderungsrecht im N. (§ 221). Die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen und Auflagen durch den Erben ist anfechtbar wie eine unentgeltliche Verfügung (§ 222). Die Reihe der Masseschulden ist beträchtlich erweitert (§ 224), die Gläubigerstellung des Erbengemeinschuldners besonders geregelt (§ 225). Um eine völlige Auskehrung des Nachlasses zu ermöglichen, werden (in Abstufungen) alle Nachlaßgläubiger[360] zur Liquidation im Konkurs zugelassen (§ 226 ff.). Der Vorschlag eines Zwangsvergleichs muß von sämtlichen Miterben ausgehen (§ 230). Die Fälle der Erbschaftsveräußerung (§ 232, 233) und des gleichzeitigen Erbenkonkurses (§ 234) stehen unter besondern Vorschriften. Das Nachlaßkonkursverfahren ist analog anwendbar für den Konkurs über das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 236). Vgl. Jäger, Erbenhaftung und N. im neuen Reichsrecht (Berl. 1898); Münchmeyer, Haftung des Erben und Miterben etc. (Hannov. 1898).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 360-361.
Lizenz:
Faksimiles:
360 | 361
Kategorien: