Peremtion

[579] Peremtion (lat.), Vernichtung, Verfall, Verjährung (einer Klage). In einem engern Sinne bedeutet auf dem Gebiete des Zivilprozesses P. die Vernichtung einer Instanz infolge Ruhens des Verfahrens während einer bestimmten Zeit. Aus einer mißverständlichen Auffassung des römischen Rechts entwickelte der Code de procédure (Art. 397–401) den Satz, daß eine Partei die P. beantragen dürfe, wenn der Rechtsstreit drei Jahre lang nicht weiterbetrieben wurde. Diese P. hat nicht das Erlöschen des Klagerechts, sondern nur die des bisherigen Verfahrens zur Folge. Der Deutschen Zivilprozeßordnung ist eine solche P. fremd.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 15. Leipzig 1908, S. 579.
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