Präsentationspapiere

[265] Präsentationspapiere, Urkunden über Forderungen, die nur mittels Vorlegung dieser Urkunden geltend gemacht werden können. P. sind alle Inhaberpapiere, regelmäßig auch die Orderpapiere, Namenpapiere nur dann, wenn aus ihrem Inhalt hervorgeht, daß dem Genannten nur gegen das Papier geleistet werden solle (positive Präsentationsklausel, z. B. »gegen diese Anweisung« etc.). Auch als Namenpapiere sind P.: der Wechsel, die kaufmännische Anweisung; der kaufmännische Verpflichtungsschein, das Konnossement, der Ladeschein, der Lagerschein, Bodmereibrief, die Seeversicherungspolice. Die Schuld aus Präsentationspapieren ist Holschuld (s. Bringeschuld).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 265.
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