Privatbeteiligter

[357] Privatbeteiligter, nach dem österreichischen Strafprozeß der durch ein Verbrechen oder durch ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen in seinen Rechten Verletzte, der sich (was bis zum Beginn des Hauptverfahrens möglich ist) wegen seiner privatrechtlichen Ansprüche dem Strafverfahren anzuschließen erklärt hat. Er hat das Recht, dem Staatsanwalt und dem Untersuchungsrichter alles an die Hand zu geben, was zur Überweisung des Beschuldigten oder zur Begründung des Entschädigungsanspruchs dienlich ist. Bei der Hauptverhandlung, zu der er geladen werden muß, und zu der er die Vorladung neuer Zeugen und Sachverständigen zu beantragen berechtigt ist, kann er insbes. Fragen an den Angeklagten, an Zeugen und Sachverständige stellen; am Schluß erhält er nach dem Staatsanwalt das Wort, um seine Anträge zu stellen und zu begründen. Auch die Subsidiaranklage kann er in den Fällen des § 48, Ziff. 1–3, erheben; er hat dann mit einigen Einschränkungen (§ 49, Ziff. 1–4) die Rechte eines Privatanklägers. In Schwurgerichtssachen findet die Bildung der Geschwornenbank in seiner Anwesenheit statt; er erhält das Wort nach der Fragestellung und nach dem Wahrspruche. Stets kann er, wenn er sich mit der zuerkannten Entschädigung nicht begnügen will, den Zivilrechtsweg betreten. Etz steht ihm noch während der Hauptverhandlung frei, die Verfolgung seiner Ansprüche aufzugeben. Für das deutsche Recht vgl. Nebenklage und Privatklage.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 357.
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