Rentenversicherung

[808] Rentenversicherung, diejenige Art der Versicherung, bei welcher der Versicherte sich oder Dritten den Anspruch auf eine Leibrente erwirbt. Bei der heutigen Ausbildung der R. wird die Rente in den verschiedensten Kombinationen gewährt. Es können Renten versichert werden: 1) auf ein Jahr, und zwar a) sofort beginnende oder b) erst nach Ablauf einer großen Reihe von Jahren beginnende (aufgeschobene) Leibrenten; 2) auf das Leben zweier verbundener Personen, und zwar a) zahlbar bis zum Tode der letztsterbenden, b) zahlbar bis zum Tode der erststerbenden, c) zahlbar bis zum Tod einer bestimmten der beiden Personen; 3) Überlebensrenten, so daß die Rente beginnt entweder a) beim Tode des Erststerbenden oder b) beim Tod einer bestimmten der beiden Personen (sogen. Witwen- oder Waisenpensionen). Die Leibrenten können ferner gleichbleibende oder mit der Zeit wachsende oder abnehmende sein. Die R. ist eine besondere Art der Lebensversicherung (s. d.) und wird daher von vielen Lebensversicherungsanstalten betrieben; es gibt indes auch viele Institute, die Rentenanstalten, die dieselbe zum alleinigen oder hauptsächlichsten Gegenstand ihrer Wirksamkeit gemacht haben, z. B. die Preußische, Sächsische, Karlsruher, Darmstädter etc. Diese Anstalten gewähren die Leibrenten meist in einer den Tontinen (s. d.) ähnlichen Form. Die R. hat namentlich in Frankreich einen weit größern Aufschwung genommen als in Deutschland. Vgl. Zillmer, Die mathematischen Rechnungen bei Lebens- und Rentenversicherungen (2. Aufl., Berl. 1887).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 808.
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