Leibrente

[357] Leibrente, s. Rente und Leibgedinge. Unter Leibrentenvertrag versteht man einen Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, einem andern auf dessen Lebensdauer oder nur auf Zeit eine bestimmte periodisch wiederkehrende Leistung in Geld oder andern Sachen zu gewähren. Er kann beruhen auf einem entgeltlichen Vertrag, Vertrag zugunsten eines Dritten, auf einer Schenkung, einem Vermächtnis oder auch einer gesetzlichen Vorschrift. Zu seiner Gültigkeit bedarf es schriftlicher Form (§ 761 des Bürgerlichen Gesetzbuches) der Erklärung, durch die eine L. versprochen wird. Wurde die L. jedoch schenkungsweise versprochen oder gegen Übertragung des ganzen Vermögens des Leibrentenempfängers, so ist nach § 518, bez. 311 gerichtliche oder notarielle Beurkundung des Vertrags notwendig. Im Zweifel ist die L. für die Lebensdauer des Rentengläubigers zu entrichten und der für die L. bestimmte Betrag als der Jahresbetrag der Rente gemeint. Die L. ist im voraus zu entrichten; eine Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen; bei einer andern Rente bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie voraus zu entrichten ist, nach Beschaffenheit und Zweck der Rente. Hat der Rentenberechtigte den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den die Rente im voraus zu entrichten ist, so gebührt ihm der volle, auf den Zeitabschnitt entfallende Betrag. Dem Nießbraucher einer L. gebühren die einzelnen Leistungen, die auf Grund dieses Rechts gefordert werden können, nicht bloß die Zinsen der einzelnen Geldleistungen (§ 1073). Bezieht sie der Empfänger aus einer Stiftung oder sonst auf Grund der Fürsorge eines Dritten, und bedarf er ihrer zur Bestreitung seines, seiner Frau und Kinder notdürftigen Unterhalts, so ist sie nach § 850, Ziffer 3, der Zivilprozeßordnung unpfändbar.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 357.
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