Resümee

[826] Resümee (franz. résumé), die am Schluß einer ausführlichern Darlegung, z. B. einer Rede, gegebene kurze Zusammenfassung ihrer Hauptergebnisse. Im österreichischen und französischen Strafprozeß die Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Hauptverhandlung in schwurgerichtlichen Sachen, die der Vorsitzende nach Beendigung der Parteivorträge unter Ausführung der für und wider den Angeklagten sprechenden Beweise zu betätigen hat. Die deutsche Strafprozeßordnung, § 300, schreibt lediglich eine den Geschwornen vom Vorsitzenden zu erteilende Rechtsbelehrung (s. d.) vor, um jede Beeinflussung der Geschwornen zu verhüten. Resümieren, ein R. von etwas geben.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 826.
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