[664] Rechtsbelehrung, im deutschen und österreichischen Strafprozeß jene Einrichtung des schwurgerichtlichen Verfahrens, wonach der Vorsitzende die Geschwornen über die gesetzlichen Merkmale des Verbrechens und über die Bedeutung der in den Fragen vorkommenden juristischen Kunstausdrücke unterrichtet. Die R. ist ein Mittel, um den Geschwornen, als Laien, die Subsumtion der Tat unter das Gesetz zu ermöglichen, bez. zu erleichtern. In eine Würdigung der Beweise darf dabei der Vorsitzende nach deutschem [664] Rechte nicht eingehen, während er nach österreichischem wie nach französischem Recht auch die Aufgabe hat, den Geschwornen eine gedrängte Darstellung der wesentlichen Ergebnisse der Hauptverhandlung und der Beweisführung zu geben (s. Resümee). Die R. hat autoritativen Charakter, insofern sie von keiner Seite einer Erörterung unterzogen werden darf. Dagegen ist sie für die Geschwornen, wenigstens nach deutschem Rechte, nicht bindend. Vgl. Deutsche Strafprozeßordnung, § 300; österreichische, § 325.