Sala [1]

[459] Sala (Sale, Salunger, v. althochd. säljan, angelsächs. sellan, »übergeben«; lat. Traditio), im altgermanischen Rechte der Übergabsvertrag bei Veräußerung von Liegenschaften, verschieden von der Gewere (s. d.), der tatsächlichen Besitzübergabe. Daher Salhof, Salland (s. d.), Salgüter, d.h. Grundbesitzungen, die im freien Eigentum ihrer Besitzer stehen; Salbücher, Bücher zur Beurkundung der Besitzveränderungen innerhalb eines Flurbezirks; Salmannen (Treuhänder), im altgermanischen Rechtsverkehr Vertrauenspersonen, welche die Übertragung eines Gutes durch den Eigentümer an den Erwerber vermittelten, und deren man sich sowohl bei Vergabungen auf den Todesfall als auch sonst, wenn ein Hindernis auf seiten des Erwerbers oder Veräußerers dem direkten Abschlusse des Geschäfts entgegenstand, bediente. Verbürgte sich der Salmann für den Veräußerer, so hieß er Salbürge. Vgl. Landau, Das Salgut (Kassel 1862); Stobbe, Über die Salmannen (in der »Zeitschrift für Rechtsgeschichte«, Bd. 7, S. 405 ff.).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 459.
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