Seestraßenrecht

[274] Seestraßenrecht (Seestraßenordnung), die Gesamtheit der Vorschriften, welche die Sicherung der Seeschiffahrt bezwecken. Das S. umfaßt das Seezeichenwesen, die Fahrordnung (Vorschriften zur Verhütung von Schiffszusammenstößen) und die Einrichtungen zur Hilfeleistung in Seenot. Das Seezeichenwesen ist bei den meisten Seestaaten nach einheitlichen Systemen (in den Formen und Farben der Seezeichen) geregelt. In Deutschland ist das Reichsamt des Innern mit der Überwachung der von den Küstenstaaten hergestellten Seezeichen betraut, während die Küstenvermessungen vom Reichsmarineamt ausgeführt werden und danach die Lage der Seezeichen bestimmt wird. In den Reichskriegshäfen gehört das ganze Seezeichenwesen zur Marine. Die Schiffahrtszeichen (Leuchtfeuer, Tonnen, Baken und sonstige Tagesmarken) unterliegen der Reichsgesetzgebung. Der Lotsenzwang ist auf einzelne Fälle beschränkt. Die Fahrordnung ist in Deutschland durch die Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See vom 9. Mai 1897 in Verbindung mit den Verordnungen betreffend die Lichter- und Signalführung der Fischerfahrzeuge und Lotsendampffahrzeuge vom 10. Mai 1897 und betreffend die Abblendung der Seitenlichter und die Einrichtung der Positionslaternen auf Seeschiffen vom 16. Okt. 1900 neu geregelt worden. Die Verordnung vom 9. Mai 1897 enthält Vorschriften über die Führung von Lichtern, Flackerfeuern, Knallsignalen, Bällen etc., über die Abgabe von Schallsignalen (Pfeife, Sirene, Nebelhorn, Glocke) und die Mäßigung der Geschwindigkeit bei Nebel, Schneefall etc., über das Ausweichen bei Gefahr des Zusammenstoßens, Schallsignale bei Ansichtigwerden, Notsignale und sonstige Vorsichtsmaßregeln und über die Haftung des Reeders und Schiffsführers für vollzählige und brauchbare Signalapparate. Die Hilfeleistung in Seenot ist durch die Verordnung über das Verhalten der Schiffer nach einem Zusammenstoß von Schiffen auf See vom 15. Aug. 1876 (ergänzt durch Verordnung vom 29. Juli 1889) geregelt. Ihnen gemäß hat nach einem Zusammenstoß (Kollision) von Schiffen der Führer eines jeden von ihnen (Schiffer oder dessen berufener Vertreter) dem andern Schiff und den dazugehörigen Personen zur Abwendung oder Verringerung der nachteiligen Folgen des Zusammenstoßes den erforderlichen Beistand zu leisten, soweit er dazu ohne erhebliche Gefahr für das eigne Schiff und die darauf befindlichen Personen imstande ist. Unter dieser Voraussetzung sind die Führer der beteiligten Schiffe verpflichtet, so lange beieinander zu halten, bis sie sich darüber Gewißheit verschafft haben, daß deren keines weitern Beistandes bedarf. Vor der Fortsetzung der Fahrt hat jeder Schiffsführer dem andern den Namen, das Unterscheidungssignal, den Heimats-, Abgangs- und Bestimmungshafen seines Schiffes anzugeben, wenn ihm dies ohne Gefahr für das letztere möglich ist. Die für das S. gegebenen Vorschriften werden durch mannigfache Strafvorschriften ergänzt (vgl. Strafgesetzbuch, § 145, 265, 297, 305, 306, 322 ff.). Nach § 26 des Gesetzes, betreffend die Untersuchung von Seeunfällen, vom 27. Juli 1877 kann, wenn sich ergibt, daß ein deutscher Schiffer oder Steuermann den Unfall infolge des Mangels der zur Ausübung seines Gewerbes erforderlichen Eigenschaften verschuldet hat, ihnen durch den Spruch des Seeamts die Befugnis zur Ausübung ihres Gewerbes entzogen werden (Beschwerde an das Oberseeamt in Berlin). Wegen der privatrechtlichen Folgen eines Zusammenstoßes s. Handelsgesetzbuch, § 734–739. – In Österreich sind durch Verordnungen des Handelsministers vom 17. April 1897 und 28. Dez. 1899 den deutschen analog Vorschriften zur Verhütung von Zusammenstößen auf See getroffen. Vgl. »Vorschriften des Deutschen Reichs über das S.« (2. Ausg., Berl. 1904; Nachtrag 1906); »Die deutschen Reichsverordnungen über das S.« (8. Aufl., Hamb. 1906); Junge, Schiffskollisionen auf See etc. (4. Aufl., das. 1906); Marsden, Treatise on law of collisions at sea (5. Aufl., Lond. 1904).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 274.
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