Sicherungskauf

[425] Sicherungskauf, ein Rechtsgeschäft, das darin besteht, daß der A dem B bewegliche Sachen um einen gewissen Kaufpreis verkauft und hierfür auch den Kaufpreis erhält, der B aber dem A diese Sachen leih- oder mietweise überläßt und ihm auch für eine bestimmte Zeit das Rückkaufsrecht hieran einräumt. Der S. kennzeichnet sich also als ein fiduziarisches Rechtsgeschäft (s. d.), mittels dessen pfandrechtliche Zwecke durch Einräumung des Eigentums erreicht werden sollen. Auch nach dem Rechte des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der S., der zweifelsohne einem Bedürfnis entspricht und eine soziale Mission erfüllt, zulässig, falls der Wille der Vertragschließenden ernstlich auf die Übertragung des Eigentums gerichtet ist. Fehlten die objektiven Erfordernisse des Kaufvertrags, so liegt nur ein verschleierter Pfandvertrag vor, der mangels körperlicher Übergabe der verkauften Sachen unwirksam ist. Da durch den S. faule und böswillige Schuldner leicht ihre Habe dem Zugriff der Gläubiger entziehen können. ist bei derartigen Geschäften scharf zu prüfen, ob es sich um ein bloßes Scheingeschäft oder um einen ernstlichen, auf die Eigentumsübertragung und Eigentumserwerbung gerichteten Vertrag handelt. Vgl. Hallbauer, Von den verschiedenen Mitteln, eine Forderung sicherzustellen etc. (in der Zeitschrift »Das Recht«, 1905, S. 632 ff.).

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Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 425.
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