Sperrjahr

[720] Sperrjahr, eine durch Gesetz oder Privatübereinkommen festgesetzte Schutzfrist von einem Jahr, innerhalb der bestimmte Rechtshandlungen nicht vorgenommen werden dürfen. Die Einrichtung des Sperrjahrs findet sich insbes. im Handelsverkehr und dient zum Schutze teils der Schuldner, teils der Gläubiger. So darf bei Liquidation von Aktiengesellschaften eine Verteilung des Vermögens unter die Aktionäre nur erfolgen, wenn seit der dritten Gläubigeraufforderung durch die Gesellschaftsblätter ein Jahr verstrichen ist (Handelsgesetzbuch, § 301). Weiter ist ein S. vorgeschrieben für Zahlungen an die Aktionäre bei Herabsetzung des Grundkapitals (§ 289), für Fusion (s. d.) einer Aktiengesellschaft (§ 306), in bestimmten Fällen bei Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bei Genossenschaften und bei Gegenseitigkeitsvereinen. Bei Gründung von Aktiengesellschaften und überhaupt von Gesellschaften wird vielfach den Gründern die Pflicht auferlegt, vor Jahresfrist ihre Aktien oder Anteile nicht zu veräußern.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 720.
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