Vernehmlassung

[90] Vernehmlassung, in der Rechtssprache soviel wie Einlassung (s. d.). Die V. auf die Klage hat nach der österreichischen Zivilprozeßordnung durch die schriftliche Klagebeantwortung, die innerhalb einer richterlichen Frist bei sonstigem Ausschluß jeder Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache erstattet werden muß. zu erfolgen. Im Verfahren vor Bezirksgerichten ist sie nicht obligatorisch. Zurücknahme der Klage ohne Einwilligung des Beklagten ist schon früher unstatthaft; entscheidend dafür ist die »erste« Tagsatzung (eine Art Sammeltermin), bez. das Erscheinen des Beklagten bei derselben (§ 243, 398, 440 und 237).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 90.
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