Zurücknahme der Klage

[1026] Zurücknahme der Klage (Litisrenunziation), die Abstandnahme des Klägers von der Weiterverfolgung des eingeklagten Anspruchs in dem betreffenden Rechtsstreit. Die Z. ist kein Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch, steht hiernach der Geltendmachung des letztern durch eine neue Klage nicht im Wege. Indessen darf der Beklagte nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 271, 274) die Einlassung auf die neue Klage verweigern, solange ihm die in dem frühern Verfahren entstandenen Kosten nicht erstattet sind. Die Z. ist auch ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zu dem Beginne der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zulässig. Sie beseitigt die Wirkungen der Rechtshängigkeit und verpflichtet den Kläger zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreites. Nach der österreichischen Zivilprozeßordnung (§ 237, 238) darf die Klage ohne Zustimmung des Beklagten nur bis zum Beginn der ersten Tagsatzung und, wenn Beklagter bei dieser nicht erscheint, auch noch bei dieser zurückgenommen werden. – Im Strafprozeß ist die Zurücknahme der öffentlichen Klage ausgeschlossen, sobald die Untersuchung eröffnet ist, die Privatklage darf bis zur Verkündung des Urteils erster Instanz und, soweit zulässige Berufung eingelegt ist, bis zur Verkündung des Urteils zweiter Instanz ausdrücklich oder stillschweigend (durch Ausbleiben des Privatklägers in der Hauptverhandlung) zurückgenommen werden. Vgl. deutsche Strafprozeßordnung, § 154, 431.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 1026.
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