Dingliche Klage

[19] Dingliche Klage (Actio in rem), im weitern Sinn im Gegensatze zur Klage aus einer Obligation eine jede Klage, bei der die Person des Beklagten nicht schon durch den Bestand eines Rechtsverhältnisses gegeben ist, sondern sich durch die Verletzung oder Bestreitung eines Rechts erst bestimmt, die hier nicht bloß einer bestimmten Person möglich ist. Obligationen können nämlich nur gegen eine durch das Rechtsverhältnis selbst schon gegebene Person (den Schuldner) geltend gemacht werden; die Klagen aus Obligationen heißen daher persönliche, actiones personales, actiones in personam. Im engern und eigentlichen Sinne die Rechtsmittel, die auf Geltendmachung eines Rechts an einer körperlichen Sache, also eines dinglichen Rechts (s. d.), gerichtet sind und gegen jeden angestellt werden können, der sich einer Störung des Rechts schuldig macht.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 19.
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