Dingliches Recht

[19] Dingliches Recht nennt man diejenige Machtbefugnis über eine Sache (s. Sache), die nicht aus der Verpflichtung eines andern Berechtigten sich ableitet, sondern als unmittelbare erscheint und daher grundsätzlich jedermann gegenüber zur Geltung gebracht werden kann. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat als dingliche Rechte nur Eigentum (nebst Besitz), Erbbaurecht, Grund- und Personaldienstbarkeiten, Nießbrauch und Sachpfandrecht; es erkennt aber die besondern dinglichen Rechte des Lehen- und des Agrarrechts mittelbar an, indem es diese Gegenstände der landesgesetzlichen Ordnung überläßt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 19.
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