Zivilingenieure

[967] Zivilingenieure, auf Hochschulen gebildete Techniker, die den Entwurf, die Veranschlagung, die Berechnung und Ausführung technischer Anlagen oder einzelner Gegenstände zum gewerblichen Betrieb für fremde Rechnung sowie die Beschaffung der dazu nötigen Maschinen und Geräte, auch die Abgabe von sachverständigen Gutachten und Ratschlägen übernehmen. Die Stellung der Z. ist eine durchaus freie und an keine Staatsprüfung gebundene. Es treten daher auch oft Leute als Z. auf, ohne genügende Kenntnis und Befähigung zu besitzen, und so kommt es, daß das ganze Institut bisweilen mißtrauisch betrachtet wird. Um dem entgegenzuwirken, entstanden Genossenschaften von Zivilingenieuren mit dem Zweck der Wahrnehmung und Förderung aller derjenigen Interessen, die geeignet sind, die gesellschaftliche und gewerbliche Bedeutung des Standes als Zivilingenieur in der Beurteilung des Publikums und der Behörden zu heben. Vgl. Baufach und »Statuten der Genossenschaft preußischer Z. zu Berlin« (Berl. 1867).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 967.
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