Zusammenhang, rechtlicher

[1026] Zusammenhang, rechtlicher, zweier Ansprüche liegt vor, wenn beide Ansprüche aus dem gleichen Rechtsgrund oder doch wenigstens aus demselben rechtlichen Verhältnis hervorgegangen sind, oder wenn der eine der Ansprüche zu dem andern in einem Präjudizialverhältnis steht. Vgl. die Kommentare zur Zivilprozeßordnung zu § 145, 147 und 33. S. auch Klagenverbindung.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 1026.
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