Überführungsstücke

[106] Überführungsstücke (Überweisungsstücke, Beweisstücke), Gegenstände, welche auf ein zur Untersuchung gelangtes Verbrechen Bezug haben u. zur Überweisung des Angeschuldigten dienen können. Hiernach gehören zu denselben bes. die Gegenstände, welche das Object des Verbrechens bilden od. von demselben herrühren, z.B. die verfälschte Urkunde, ferner die Gegenstände, welche durch das Verbrechen erzeugt wurden, z.B. das falsche Geld; die Werkzeuge, womit das Verbrechen verübt wurde, z.B. das Mordinstrument, die Diebesschlüssel, so wie die Gegenstände, welche auf eine bestimmte Person als Thäter hinweisen, z.B. die blutigen Kleider des Angeschuldigten etc. Es ist die Aufgabe der Gerichtspolizei die vorhandenen Ü. zu erforschen, zu sammeln u. in möglichst unversehrtem Zustande dem Gerichte zu überliefern. Bei Inaugenscheinsnahmen, Haussuchungen etc. hat der Richter selbst alle die in diese Kategorie gehörenden Gegenstände an sich zu nehmen. Die Ü. werden bei dem Gerichte aufbewahrt u. während der Untersuchung zur Überführung des Angeschuldigten benutzt, nachdem ihre Identität nöthigenfalls durch den Beschädigten od. Zeugen festgestellt worden ist. Beim mündlichen Schlußverfahren werden sie in den Sitzungssaal des Gerichtes gebracht u. den Richtern, Zeugen u. dem Angeschuldigten zur Schau gebracht.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 106.
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