Überweisung

[117] Überweisung, 1) so v.w. Expromission (s.d.), Delegation (s.d. 1), Assignation (s.d.); doch in der letztern Beziehung ist mehr das Wort Anweisung üblich. Die U. eines Wechsels besteht in der Übergabe desselben zur Empfangnahme des Geldes. Die Absicht, in welcher die Ü. geschieht, bestimmt ihren Sinn; am häufigsten ist die Absicht den Wechsel zu giriren (s. Giro) mittelst Indossaments (s.d.), ed. die Absicht die Zahlung durch Scontro abzumachen, also durch Scontriren, Scontration In verwandter Bedeutung findet sich das Wort 2) noch in andern gerichtlichen Geschäften, z.B. Ü. der Unterthanen, des Dienstgesindes od. der Beamten an einen neuen Landes od. Lehnsherrn, d.i. die Handlung, wodurch jene Personen den neu antretenden Behörden zur Disposition, soweit es die Gesetze bestimmen, übergeben u. zum schuldigen Gehorsam angewiesen werden; 3) so v.w. Überführung, z.B. in der gewöhnlichen Vorladungsformel zur Einlassung nach Sächsischem Processe: bei Strafe des Eingeständnisses u. der Überführung; 4) die Handlung, wodurch Jemand von einer Stelle auf eine andere hinüber gewiesen wird.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 117.
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